Bündnis für mehr Demokratie

Unser Gesetzentwurf - Eine Übersicht

Gesetzentwurf Mehr Demokratie in Baden-Württemberg

Gesetzentwurf über Bürgerentscheide in Gemeinden und Landkreisen

Zielsetzung des Gesetzentwurfs

In einer Demokratie muss die Bürgerschaft die Möglichkeit haben, die Entscheidung wichti­ger Sachfragen an sich zu ziehen. Baden-Württemberg war jahrzehntelang das einzige Bun­desland mit Bürgerbegehren und –entscheid, wurde aber inzwischen durch andere Bundesländer mit anwendungsfreundlicheren Regeln überholt. Die nach vielen Anstößen und langem Zögern im Jahr 2005 von der baden-württ. Regierungskoalition vorgenommene Änderung des § 21 Gemeindeordnung ist leider nur ein halber Schritt. Deutlich stärker will der nachfolgende Bündnisentwurf den Anwendungsbereich für Bürgerbegehren und -entscheide erweitern und die Wahrnehmung dieses direktdemokratischen Instruments erleichtern, was mittelbar auch alle anderen Formen der Bürgerbeteiligung aktiviert und lokale Demokratieentwicklung fördert. Vorbild hierbei ist die in Bayern geltende und erfolgreich praktizierte

Regelung

Inhalt des Gesetzentwurfs

  1. Wesentliche Erweiterung des Anwendungsbereichs durch Einbeziehung von Bauleitplänen sowie Kommunalabgaben, Tarifen und Entgelten (Abs. 2).
  2. Wegfall der Frist für Bürgerbegehren gegen Ratsbeschlüsse (Abs. 3).
  3. Senkung des Unterschriftenquorums für Bürgerbegehren von 10 auf einheitlich 7 % mit einer Höchstgrenze von 15.000 (statt 20.000, Abs. 4).
  4. Schutzwirkung des zulässigen Bürgerbegehrens (Abs. 5).
  5. Auskunftsrecht der Initianten und Gleichstellung bei der Information der Öffentlichkeit (Abs. 3 u. 7).
  6. Senkung des Zustimmungsquorums beim Bürgerentscheid (von 25%) auf 10 bis 20 % (Abs. 8).
  7. Einführung des Bürgerbegehrens und –entscheids auf Landkreisebene sowie in Gemein­debezirken und Ortschaften (Abs. 9 u. Art. 2).

Weitere Verbesserungen:

  • Wegfall der dreijährigen Sperrfrist für ein nochmaliges Bürgerbegehren (Abs. 3),
  • Verzicht auf besondere Anforderungen an einen Kostendeckungsvorschlag (Abs. 3),
  • Gebot zur zügigen Entscheidung über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens (Abs. 5),
  • Alternativvorlage des Gemeinderats mit einfacher Mehrheit (Abs. 6),
  • Rückzugsmöglichkeit bei Teilerfolg (Abs. 6),
  • flexible Frist für den Bürgerentscheid und Zusammenlegung mit Wahlen als Sollvorschrift (Abs. 6),
  • differenzierte Abstimmungsmöglichkeit bei mehreren Vorlagen durch mehrfaches Stimmrecht mit Stichfrage (Abs. 8).

Als Ausgleich für diese Erleichterungen des Bürgerentscheids wird dessen Bestandsschutz von drei Jahren auf eines verkürzt.

Detaillierter Gesetzentwurf [pdf 99 KB] und ein synopischer Vergleich [html, pdf 53 kb].

:: Letzte inhaltliche Änderung: 24. September 2005 :: Impressum :: Sitemap :: © 2005 Bündnis für mehr Demokratie ::